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Wohnungsgeberbestätigung

Wer in eine Wohnung einzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden und dafür eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorlegen. Der Vermieter ist verpflichtet, sie auszustellen.

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Wohnungsgeberbestätigung

Bestätigung des Wohnungsgebers nach § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

Art der Meldung

✕Einzug am  Auszug am

Anschrift der Wohnung (Straße, Hausnummer, Zusätze, PLZ, Ort)

…

Name und Anschrift des Wohnungsgebers

…

Eigentümer/in der Wohnung

Der Wohnungsgeber ist zugleich Eigentümer der Wohnung.

Folgende Person(en) ist/sind in die angegebene Wohnung eingezogen bzw. aus ihr ausgezogen

  1. …

Ich bestätige mit meiner Unterschrift den Ein- bzw. Auszug der oben genannten Person(en) in die bzw. aus der näher bezeichneten Wohnung und dass ich als Wohnungsgeber oder als beauftragte Person diese Bescheinigung ausstellen darf. Ich habe davon Kenntnis genommen, dass ich ordnungswidrig handele, wenn ich hierzu nicht berechtigt bin und dass es verboten ist, eine Wohnanschrift für eine Anmeldung eines Wohnsitzes einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen das Verbot stellt auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

26.10.2026

Ort, Datum
Unterschrift des Wohnungsgebers oder der beauftragten Person

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Gut zu wissen

Was muss drinstehen?

Nach § 19 Abs. 3 BMG: Name und Anschrift des Wohnungsgebers (und des Eigentümers, falls das jemand anderes ist), das Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen.

Frist

Der Wohnungsgeber muss den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Wird die Bestätigung nicht, falsch oder zu spät ausgestellt, droht ein Bußgeld.

Wer ist Wohnungsgeber?

In der Regel der Vermieter. Bei Untervermietung ist es der Hauptmieter. Der Vermieter kann auch eine Hausverwaltung beauftragen.

Hinweis: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfen Sie im Zweifel die aktuelle Rechtslage oder lassen Sie sich beraten.